Die gesetzlichen Krankenkassen haben per Gesetzauftrag einen Generalvertrag mit den kassenärztlichen Vereinigungen (Kven) der jeweiligen Bundesländer abgeschlossen, um die ambulante Krankenversorgung durch die den Kven vertraglich verbundenen „Vertragsärzte“ sicherzustellen. Die Bezahlung aller ambulanten medizinischen Leistungen erfolgt durch die Gelder, die die gesetzlichen Krankenkassen den KVen pauschal zur Verfügung stellt.
Krankenhausbehandlungen sollen, wenn keine Notfallsituationen wie Unfälle oder akute Lebensbedrohlichkeit vorliegen, nur dann erfolgen, wenn eine ambulante Versorgung durch die Vertragsärzte nicht ausreicht. Diese Notwendigkeit muss vor der Krankenhausaufnahme durch den „Einweisungsschein“ (Muster 2b/Verordnung von Krankenhausbehandlung) attestiert werden.
Ambulante Dienstleistungen können nur im Ausnahmefall von Krankenhausärzten geleistet werden:
Bei „Ermächtigung“ der Krankenhausärzte; diese werden für spezielle Dienstleistungen von den Kven erteilt, die selbst in Facharztpraxen nicht geleistet werden können.
Da Krankenhäuser gerne ihre Dienste anbieten, jedoch ungerne diesen Sachverhalt erläutern, habe ich die zugrundeliegenden Gesetze und Richtlinientexte zusammengestellt.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__73.html
https://www.g-ba.de/downloads/62-492-1406/KE-RL_2017-03-16_iK-2017-06-08.pdf